"Soziales Honorar"
Gültig ab: 01.01.2026
Grundsätzlich können einkommensschwächer gestellte, alleinstehende Personen (bei entsprechendem Nachweis) auf ein "Soziales Honorar" zugreifen, sofern von anderer Seite keine finanzielle Unterstützung gegeben ist.
Wenn Sie zu der unten aufgeführten Personengruppe zählen können Sie das "Soziale Honorar" für sich in Anspruch nehmen. Sie erhalten dann auf die allgemeinen Gebührensätze einen Nachlass zu jeder Sitzung.
Beispiel "soziales Honorar":
Einzelsitzung - Erstgespräch regulär: 110,-
Soziales Honorar = Erstgespräch: 80,-
Einzelsitzung - Folgegespräch regulär: 80,-
Soziales Honorar = Folgegespräch: 60,-
Personengruppe:
Hierzu zählen z.B.: Bürgergeldempfänger*innen, Arbeitslose, alleinstehende Geringverdiener*innen, alleinstehende Rentner*innen, Schüler*innen, Studen/-ten*-tinnen, Auszubildende sowie alleinstehende Personen mit einem monatlichen Netto-Einkommen geringer als 1495,- EUR.
Hinweis zur Zahlungsweise:
nach individueller Vereinbarung auch Ratenzahlung möglich
(hiervon ausgeschlossen ist das Erstgespräch)
(hiervon ausgeschlossen ist das Erstgespräch)